Ab sofort wieder spontan zum Friseur. Für Geimpfte jetzt auch ohne Testverpflichtung.
Die Öffnungsverordnung im Überblick
Die Eckpunkte der angekündigten bundesweiten Regelungen der COVID-19-Öffnungsverordnung im Überblick (gültig ab 19. Mai bis voraussichtlich Ende Juni)
Handel und Dienstleistungen
- alle Handels – und Dienstleistungsbetriebe dürfen offenhalten
- Öffnungszeiten 05:00 Uhr – 22.00 Uhr (strengere Öffnungsvorschriften bleiben unberührt)
- Mindestabstand 2 Meter
- Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen
- pro Kunde 20 Quadratmeter
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
- in Einkaufszentren und Markthallen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
- besondere Vorschriften für körpernahe Dienstleistungen:
- pro Kunde 10 Quadratmeter
- Kunden müssen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (NEU! Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden; Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden;
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Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte.)
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Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient auch ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte:
- Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei die Impfung max. 3 Monate zurückliegen darf.
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung max. 9 Monate zurückliegen darf.
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (dzt. Johnson&Johnson). Die Impfung darf max. 9 Monate zurückliegen.
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt. Die Impfung darf max. 9 Monate zurückliegen.